Shift Allowance Calculator
Determine shift allowances for rotating and late shifts.
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Determine shift allowances for rotating and late shifts.
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Die gesetzliche und tarifliche Schichtzulage errechnet sich grundsätzlich nach der Formel: Grundstundenlohn × Zuschlagssatz (%) × Schichtstunden im begünstigten Zeitfenster. Beispiel: Eine Fachkraft mit 20,00 €/h Grundlohn leistet 8 Stunden Spätdienst mit 15 % Spätschichtzulage. Die Zulage beträgt 20,00 € × 0,15 × 8 = 24,00 €. Bei einer 8-stündigen Nachtschicht mit 25 % Nachtzuschlag beträgt das Plus 20,00 € × 0,25 × 8 = 40,00 €. Der Gesamtschichtlohn beläuft sich damit auf 160,00 € Grundlohn + 40,00 € Zuschlag = 200,00 € brutto.
Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und sozialversicherungsfrei (bis 25 €/h Grundlohn für SV bzw. bis 50 €/h für Steuern). Nachtarbeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ist mit 25 % steuerfrei (ab 00:00 Uhr bei Arbeitsbeginn vor Mitternacht sogar bis zu 40 %). Reine Früh- und Spätschichtzulagen (z. B. 14:00–22:00 Uhr) fallen hingegen nicht unter § 3b EStG und sind in voller Höhe einkommensteuer- und sozialabgabenpflichtig.
Wer regelmäßig im Wechsel zwischen Früh-, Spät- und Nachtschicht arbeitet, hat nach den meisten Tarifverträgen (z. B. TVöD, TV-L, IGM) Anspruch auf eine Wechselschichtzulage sowie zusätzliche Urlaubstage (1 bis 6 Tage pro Jahr). Im öffentlichen Dienst (TVöD § 8) beträgt die Wechselschichtpauschale 105 € monatlich (bzw. 155 € in Pflegeberufen). Bei Schichtarbeit ohne ständigen Wechsel beträgt die Schichtzulage 63 € bzw. 90 € pro Monat.
Typische Schichtmodelle sind Frühschicht (ca. 06:00–14:30 Uhr), Spätschicht (ca. 14:00–22:30 Uhr), Nachtschicht (ca. 22:00–06:30 Uhr), 2-Schicht-Systeme (Früh/Spät), vollkontinuierliche 3-Schicht- und 5-Schicht-Systeme (24/7-Betrieb) sowie Dauernachtwachen.
Nein. Das Einkommensteuergesetz (§ 3b EStG) begünstigt ausschließlich Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Zuschläge für Früh- und Spätschichten sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Steuerlich beginnt das begünstigte Zeitfenster nach § 3b EStG um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr (25 % Zuschlag). Beginnt die Arbeit vor 00:00 Uhr, gilt in der Kernnacht von 00:00 bis 04:00 Uhr ein erhöhter steuerfreier Satz von bis zu 40 %.
Im TVöD § 8 beträgt die Wechselschichtzulage 105 € monatlich bei ständiger Wechselschicht (155 € in Krankenhäusern und Pflege) sowie 63 € monatlich bei herkömmlicher Schichtarbeit.
Steuer- und sozialabgabenpflichtige Zuschläge (wie Spätschichtzulagen) fließen vollständig in die Rentenpunkte ein. Steuerfreie Nachtzuschläge (bis 25 €/h Grundlohn) sind beitragsfrei und erhöhen die spätere Rentenauszahlung daher nicht.
Ja. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden. Sie erhalten denselben prozentualen Zuschlag für geleistete Schichtstunden wie Vollzeitbeschäftigte.
Fällt eine Nacht- oder Wechselschicht auf einen gesetzlichen Feiertag, werden die steuerfreien Zuschlagsgrenzen nach § 3b Abs. 1 EStG addiert (z. B. 125 % Feiertag + 25 % Nacht = bis zu 150 % steuerfrei).
Ja, nach § 6 Abs. 5 ArbZG kann der Arbeitgeber wählen, ob er den Nachtzuschlag in Geld auszahlt oder durch bezahlte Erholungstage (Freizeitausgleich) abgilt, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes festlegt.
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